Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der State of the art GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. An unsere schriftlich ausgearbeiteten Angebote halten wir uns für zwei Wochen gebunden. Eine nach Ablauf dieser Frist eingehende Bestellung des Kunden gilt als neues Angebot, das wir wiederum innerhalb von zwei Wochen annehmen können.
2. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zum Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Zu abweichenden mündlichen Vereinbarungen sind unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen, nicht berechtigt.
3. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß erst 3 oder mehr Monate nach Vertragsabschluss, behalten wir uns angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten vor, sofern keine Festpreisabrede mit dem Kunden getroffen wurde.

§ 3 ÜBERLASSENE UNTERLAGEN
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Falls kein Vertrag mit dem Kunden zustande kommt, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 PREISE UND ZAHLUNG
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager zuzüglich Zollkosten sowie Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises bzw. der Miete hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Fälligkeit: Beim Kauf sind 70% des Kaufpreises innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsabschluss und Rechnungsstellung zu zahlen. Der Restbetrag ist 3 Tage nach Lieferung der Vertragsgegenstände und Montage (sofern vertraglich vereinbart) zur Zahlung fällig. Bei der Miete ist der vereinbarte Mietzins vorschüssig bei Beginn des Mietzeitraums, spätestens bei Übergabe der Mietsachen, zu zahlen.
4. Zahlt der Kunde zum vereinbarten Zahlungstermin nicht, gerät er automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
1. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
1. Die vertragsgemäße Erbringung unserer Leistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten voraus. Der Kunde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die von uns erstellte und von ihm genehmigte Leitungsplanung durch ein vom Kunden beauftragtes Elektrounternehmen vollständig und rechtzeitig umgesetzt wird. Verzögerungen bei der Erfüllung der Mitwirkungshandlungen des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung unserer vertraglichen Leistungsfristen.
2. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, vom Kunden ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Reisekosten und Mehraufwendungen jeder Art, die uns durch vom Kunden verschuldete Verzögerungen entstehen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 7 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
1. Die von uns angegebenen Lieferfristen gelten nur annährend, sofern ein bestimmter Liefertermin nicht ausnahmsweise ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Des Weiteren setzt die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit die vertragsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Ereignisse, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten – entbinden uns für die Dauer des Ereignisses und eine angemessene Anlaufzeit von unseren Leistungspflichten. Der Kunde ist unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses zu benachrichtigen. Dauert das Leistungshindernis mehr als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 8 GEFAHRÜBERGANG
1. Mit der Übergabe der Komponenten am vereinbarten Leistungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn wir vereinbarungsgemäß die Montage der Komponenten übernehmen.
2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht in diesem Zeitpunkt auf ihn über.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen (Vorbehaltsware) nach den gesetzlichen Bestimmungen herauszuverlangen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Die Demontage der Vorbehaltsware erfolgt in diesem Fall durch uns auf Kosten des Kunden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist hat der Kunde bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf unser Eigentum hinzuweisen und ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Von jeglichen Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Wahrung unserer Rechte an der Vorbehaltsware entstehen, stellt uns der Kunde frei.
3. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
4. Zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Vertrag tritt der Kunde schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§ 10 GEWÄHRLEISTUNG
1. Für die gelieferten Komponenten und deren Einbau beim Kunden übernehmen wir für 24 Monate die Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung der Ware/Abnahme der Leistung.
2. Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung, bzw. bei vereinbarter Montage unverzüglich nach ihrem Einbau, auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Verletzung der Rügefrist führt zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche für den betreffenden Mangel.
3. Im Falle einer Mängelrüge ist uns zunächst Gelegenheit zur Prüfung des tatsächlichen Vorliegens eines berechtigten Gewährleistungsanspruches innerhalb angemessener Frist zu geben. Diese Frist umfasst insbesondere auch die Prüfungsdauer des Herstellers der Komponente oder eines ähnlich qualifizierten Dritten zur Ursache des Schadens oder des Fehlers.
4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware oder unsere Montageleistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde kann uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, die jedoch mindestens 15 Werktage betragen muss.
5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag wegen Mängeln einzelner Komponenten ist nur dann zulässig, wenn der Kunde aufgrund des Mangels an der Gesamtlieferung berechtigterweise kein Interesse mehr hat.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang eintreten und nicht auf einem bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel beruhen. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist.

§ 11 SCHADENERSATZ
1. Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Unsere Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Etwaige Vertragsstrafen, verbindliche Termine, die eine Nachfrist nicht zulassen, oder sonstige besondere Haftungsrisiken aus Verträgen des Kunden mit seinen eigenen Kunden sind uns im Voraus mitzuteilen; andernfalls gilt ein solcher Schaden als nicht vorhersehbar.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
3. Unsere gesetzliche Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.

§ 12 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
Für die Vermietung von Medien- und Veranstaltungstechnik gelten abweichend von den §§ 8 – 10 folgende Bestimmungen:
1. Der Kunde hat die Mietsachen bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns solche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware bis zum Beweis des Gegenteils als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben.
2. Die Mietsachen sind pfleglich zu behandeln und mit geschäftsüblicher Sorgfalt vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Der Gebrauch der Mietsachen ist nur am vereinbarten Ort zu den geschäftlichen Zwecken des Kunden gestattet.
3. Die Mietpreise sind auf der Grundlage der Annahme kalkuliert, dass der Kunde während des Mietzeitraums die Mietsachen auf eigene Kosten in ausreichendem Umfang gegen Beschädigung oder Verlust, gleich aus welchem Grund, versichert. Wir können die Vorlage des Versicherungsscheins jederzeit verlangen. Sollte der Kunde eine solche Versicherung nicht abschließen wollen, hat er uns dies vor Annahme unseres Angebots anzuzeigen. Der Mietpreis erhöht sich dann um einen Risikoaufschlag und eine Selbstbeteiligung, die in einem abgeänderten Angebot festgelegt werden.
4. Bei vertragsgemäßer Bereitstellung der Mietsachen schuldet der Kunde den Mietpreis für die gesamte vereinbarte Mietdauer, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Gegenstände. Dies gilt auch bei verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe der Mietsachen.
5. Bei Vorliegen eines Mangels gelten die Regelungen gem. § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend.
6. Die Verjährungsfrist des § 548 BGB wird auf ein Jahr verlängert.

§ 13 SONSTIGES
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.